Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2509270030
(PDF - 14 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
Rechtsichere und praxistaugliche Ausgestaltung der Anforderungen an die ordnungsmäßige Kassenführung
In der Verordnungsbegründung zu § 4 Sätze 1 und 4 KassenSichV sollte klargestellt werden, dass die exportierten Daten der jeweiligen Schnittstelle zum Zeitpunkt der Aufzeichnung der Daten entsprechen müssen. Die Neuregelung des § 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV sollte auch zur Anwendung kommen, wenn die E-Rechnung durch ein nachgelagertes System und nicht durch das Kassensystem erstellt wird. Die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV sollten in unstrukturierter Form in ein Freitextfeld einer E-Rechnung aufgenommen werden können, die ausschließlich aus einem strukturierten Datensatz besteht. Es bedarf dringend einer Klärung, wie mit Rundungsdifferenzen zwischen dem Kassenbeleg und der E-Rechnung zu verfahren ist, um Rechtsunsicherheiten zu verhindern.
Bereitgestellt von:
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) (R002265)
am
29.09.2025
Adressatenkreis:
-
Versendet am 20.08.2025 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/1925 (Vorgang) [alle SG hierzu]
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
Zuvor:
Referentenentwurf (BMF): Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Vorgang)
- Handwerk [alle SG hierzu]