Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2507250001
(PDF - 4 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
Bereitgestellt von:
Die Deutsche Kreditwirtschaft (R001459)
am
25.07.2025
Adressatenkreis:
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Versendet am 24.07.2025 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle SG hierzu] Datum der Veröffentlichung: 09.07.2025 Federführendes Ministerium: BMJV [alle SG hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle SG hierzu]
- Zivilrecht [alle SG hierzu]