Stellungnahme/Gutachten

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Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2406250144 (PDF - 26 Seiten)

Zu Regelungsvorhaben:
MFG: Nicht-Einführung von Bundes-Ethik-Kommission, von vertraulichen Erstattungsbeträgen und der Ausweitung der Datenlieferungsverpflichtungen der KHs

Die BÄK vertritt Interessen der bei den Landesärztekammern eingerichteten Ethik-Kommissionen: Streichung der „Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren“ (SEK) gemäß § 41c Absatz 3 AMG-E aus dem Gesetzentwurf (Folgeanpassungen). Die Spezialisierung von registrierten Ethik-Kommissionen auf Studientypen soll im bestehenden System und ohne Einrichtung einer SEK umgesetzt werden. BÄK Zuständigkeit ärztliche Fortbildung: In § 41d Abs. 1 AMG-E ist ergänzend zu regeln, dass der AKEK die Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 im Einvernehmen mit der BÄK erlässt, wenn Fragen der Qualifikation von ärztlichen Prüfern betroffen sind. AkdÄ als Fachausschuss BÄK: Nicht-Einführung des vertraulichen Erstattungsbetrags (§ 130b SGB V).

Bereitgestellt von:
Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern (R002002) am 30.06.2024

Adressatenkreis:

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 155/24 (Vorgang) [alle SG hierzu]
    Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes 1. Zuständiges Ministerium: BMG [alle SG hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: BMUV (20. WP) [alle SG hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (4)

Betroffene Bundesgesetze (5)

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