Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2406200191
(PDF - 3 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
AGB-Änderungsmechanismus in Bankverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 27. April 2021 im Rahmen der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) entschieden, dass eine Klausel in den AGB einer Bank unwirksam ist, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu AGB- und auch Gebührenänderungen fingierten, wenn er auf entsprechende Information schwieg. Der Sparda-Verband hält nach wie vor eine praxistaugliche Lösung im Massengeschäft, die nicht eine explizite Zustimmung des Kunden für jede AGB-Änderung erfordert, für geboten und setzt sich für eine sog. Widerspruchslösung ein.
Bereitgestellt von:
Verband der Sparda-Banken e.V. (R002821)
am
25.06.2024
Adressatenkreis:
-
Versendet am 20.04.2024 an:
-
Bundestag
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
-
Gremien [alle SG dorthin]
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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-
- Bank- und Finanzwesen [alle SG hierzu]
- Verbraucherschutz [alle SG hierzu]
- Zivilrecht [alle SG hierzu]