Stellungnahme/Gutachten
Details zu Stellungnahme/Gutachten
SG2405240038
(PDF - 7 Seiten)
Zu Regelungsvorhaben:
Abzugsteuer (§50a EStG): Kreativschaffende stärken, Verwaltungsaufwand entbürokratisieren
Inländische Einkünfte von ausländischen Musikschaffenden und Lizenzgebern unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich davon freistellen lassen (§50a EStG). Der bürokratische Aufwand bei der Abzugsteuerentlastung in Deutschland ist im Vergleich zu anderen EU-Ländern sowie weltweit einzigartig hoch und zeitaufwändig. Dadurch werden Musikschaffenden und Unternehmen Mittel entzogen, die ihnen zum Wirtschaften fehlen – ein Nachteil für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern, muss der bürokratische Aufwand bei der Abzugsteuerentlastung dringend reduziert werden. Dies erfordert eine Auflösung des Antragsstaus beim BZSt, eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten und eine Vereinfachung der Verfahren.
Bereitgestellt von:
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) (R003869)
am
14.06.2024
Adressatenkreis:
-
Versendet am 30.04.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/10715 (Vorgang) [alle SG hierzu]
Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/10898 (Vorgang) [alle SG hierzu]
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10715 - Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren Zuständiges Ministerium: BMF [alle SG hierzu] -
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/11288 (Vorgang) [alle SG hierzu]
Weitere Maßnahmen zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz
- Digitalisierung [alle SG hierzu]
- Handel und Dienstleistungen [alle SG hierzu]
- Kleine und mittlere Unternehmen [alle SG hierzu]
- Kultur [alle SG hierzu]
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle SG hierzu]