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2 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (2)

    • Angegeben von: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 01.08.2024
    • Beschreibung: Baunormen dienen dazu, gesetzliche Anforderungen an Bauwerke bautechnisch und mit einem allgemein anerkannten Qualitätsmaßstab zu konkretisieren. Sie bilden auch eine Grundlage zur Klärung von Haftungsfragen. Mit Sicherheitsanforderungen, z.B. an den Brandschutz, sollen die Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Gebäuden samt Inhalt minimiert werden. Dieser Schutz muss erfahrungsgemäß beim Bauen zukünftig auf den Schutz vor Extremwetterereignissen, die im Zuge des Klimawandels zunehmend zu erwarten sind, ausgedehnt werden, parallel zur gesellschaftlichen Diskussion über bezahlbares Wohnen und Nachhaltigkeit. Dabei soll die gesetzliche und in der Praxis bewährte Einordnung der Baunormen gewahrt und normativ zugleich eine leistungs- und damit kostenadäquate Abstufung ermöglicht werden.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJ) (20. WP): Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus
    • Betroffene Bundesgesetze (2):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
    • Angegeben von: Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V. am 26.08.2025
    • Beschreibung: Rechtsicherheit:§ 650a BGB in Absatz 3 erstmals eine Regelung zu den anerkannten Regeln der Technik geschaffen. Sicherheitsrelevante Normungen:neue gesetzliche Vermutung geschaffen, dass sie zu den anerkannten Regeln der Technik gehören. Komfort & Ausstattungsmerkmale:diese keine anerkannten Regeln der Technik abbilden. „Gebäudetyp E“: Kapitel 4 „Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern“ eingefügt. Der § 650o Absatz 1 BGB-E definiert den Anwendungsbereich. § 650o Absatz 2 BGB-E regelt neu eine Ausnahme von der geltenden Aufklärungspflicht:Bei Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern über Bauleistungen an Gebäuden und Außenanlagen soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, über Risiken und Konsequenzen eines Abweichens von den anerkannten Regeln der Technik aufzuklären
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Stellungnahmen/Gutachten (1):
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