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4 Regelungsvorhaben zur Suche nach »"AugOptMstrV"« gefunden

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Gefundene Regelungsvorhaben (4)

    • Angegeben von: Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern am 09.01.2025
    • Beschreibung: Zu den Leistungen eines Augenoptikermeisters soll insbesondere die Durchführung von Anamnesen und deren Bewertung zur Feststellung von Auffälligkeiten am Auge und deren Ursachen gehören. Bei diesen Tätigkeiten kann es sich um die unerlaubte Ausübung von Heilkunde handeln. Daher plädiert die Bundesärztekammer, in den §§ 3, 7 und 10 des AugOptMstrV-E die Teile zu streichen, die über das Ziel der Anfertigung und Anpassung von Sehhilfen hinausgehen und sich in Bereiche augenärztlicher Tätigkeit ausdehnen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Augenoptikermeisterverordnung
    • Angegeben von: Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA) am 19.05.2025
    • Beschreibung: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Referentenentwurf einer Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung) vorgelegt. Die vorgelegte Entwurfsfassung hat u.a. zum Inhalt, den Augenoptikern das Recht einer Bewertung von Befunden zuzuweisen. Damit würde die Ausübung von Heilkunde zum Bestandteil der Prüfung zum Augenoptikermeister bzw. des Optikerhandwerks gemacht.Diese Überschreitung der Grenze zur Heilkunde wäre für einen Handwerksberuf nicht zulässig und deshalb –gemessen an den einschlägigen gesetzlichen Regelungen– nicht hinnehmbar. Die entsprechenden Regelungen, insbesondere die der §§ 3, 7 und 10, sind deshalb aus dem Entwurf zur Neuordnung der Augenoptikermeisterverordnung herauszunehmen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Augenoptikermeisterverordnung
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
    • Angegeben von: Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V. (DOG) am 20.05.2025
    • Beschreibung: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Referentenentwurf einer Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung) vorgelegt. Die vorgelegte Entwurfsfassung hat u.a. zum Inhalt, den Augenoptikern das Recht einer Bewertung von Befunden zuzuweisen. Damit würde die Ausübung von Heilkunde zum Bestandteil der Prüfung zum Augenoptikermeister bzw. des Optikerhandwerks gemacht.Diese Überschreitung der Grenze zur Heilkunde wäre für einen Handwerksberuf nicht zulässig und deshalb –gemessen an den einschlägigen gesetzlichen Regelungen– nicht hinnehmbar. Die entsprechenden Regelungen, insbesondere die der §§ 3, 7 und 10, sind deshalb aus dem Entwurf zur Neuordnung der Augenoptikermeisterverordnung herauszunehmen.
    • Zu Regelungsentwurf:
      1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel (BMWK) (20. WP): Augenoptikermeisterverordnung
    • Betroffene Bundesgesetze (1):
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