Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (9)
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- Angegeben von: Deutscher Bauernverband e.V. am 06.03.2026
- Beschreibung: Der DBV sieht in der Anpassung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Hinblick auf die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht einen entscheidenden Schritt für ein praxistaugliches und rechtssicheres Wolfsmanagement. Der DBV begrüßt ausdrücklich die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht sowie die vorgesehenen Sonderregelungen für die Bejagung und das Bestandsmanagement. Damit wird eine langjährige Forderung des Berufsstandes erfüllt, die für den Erhalt der Weidetierhaltung und die Sicherung der Kulturlandschaft unverzichtbar ist. Die vorgesehene Regelung schafft höhere Rechtsklarheit als die bisherigen Regelungen und bietet Raum für eine effektive Umsetzung der europäischen Vorgaben unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
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- Angegeben von: Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer am 24.02.2026
- Beschreibung: Zweck ist, die inhaltliche Regelungen zu Managementplänen und zur Problemwolfentnahme rechtssicher, effektiv und ohne weitere behördliche Zwischenschritte mit Erlass des Gesetzes anwendbar zu machen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (2):
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- Angegeben von: Menschen für Tierrechte e.V. am 09.07.2026
- Beschreibung: Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (1):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Ökologischer Jagdverband (ÖJV) am 25.06.2026
- Beschreibung: Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Übernahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. am 16.04.2026
- Beschreibung: Klarstellung, dass die neuen Regelungen des BJagdG dem BNatSchG vorgehen und damit seitens der Bundesländer für deren Landesjagdgesetze eine Abweichungskompetenz gegeben ist. Entwurf hebt auch auf Schadensabwehr ab und geht damit über eine 1 zu 1-Umsetzung der FFH-Richtlinie hinaus, die lediglich auf den Erhaltungszustand fokussiert. Eine Prüfung von Schäden oder Gefahren wäre eine unnötige Verschärfung und würde zu zusätzlicher Bürokratie führen. Der Gesetzesentwurf sieht eine Jagdzeit vom 1. September bis zum 28. Februar vor. Diese sollte in den Sommer hinein ausgedehnt werden, um auch Eingriffe in der Jugendklasse zu ermöglichen. Einsatz von Nachtsicht-Technik sollte nicht auf bestimmte Geräte beschränkt werden, sondern generell ermöglicht werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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Herausnahme angebl. grundsätzlich nicht vor Wölfen schützbarer Geländeformen aus Neufassung BJagdG
Aktiv vom 02.03.2026 bis 23.03.2026
- Angegeben von: BUND Naturschutz in Bayern e.V. am 02.03.2026
- Beschreibung: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass „in manchen Regionen ein präventiver Herdenschutz aufgrund der geografischen Gegebenheiten, wie z. B. Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Einsprungmöglichkeiten oder Lage an Gewässern, nicht möglich oder nicht zumutbar“ sei. Den „zuständigen Behörden“ soll daher erlaubt werden, pauschal ganze „Weidegebiete (zu) bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig“ ist (§22d Abs. 4 Satz. 3). In der Folge könnte bspw. der gesamte Alpenraum zur Abschusszone für Wölfe erklärt werden, unabhängig vom Erhaltungszustand. Diese pauschale und vage Definition soll aus dem Entwurf entfernt werden.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. am 16.02.2026
- Beschreibung: AnschreibenGegenstand der Interessenvertretung ist die Änderung des Gesetzentwurfs zum Bundesjagdgesetz zur Einführung eines Bestandsmanagements für den Wolf. Ziel ist die Aufnahme einer generellen Entnahmequote von 40 % des Jahreszuwachses, die Erweiterung der Definition von Weidegebieten auf grünlandbetonte Regionen, die Übertragung der Zuständigkeit für Managementpläne auf die Länder sowie die rechtssichere und unbürokratische Ausgestaltung der Problemwolfentnahme, insbesondere ohne verpflichtenden genetischen Nachweis und mit eigenständigen Regelungen für Entnahmen in der Schonzeit.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN) am 05.02.2026
- Beschreibung: Wir bewerten das zur Diskussion gestellte Vorhaben als kritisch, da es auch nach der aktuellen Rechtslage die Möglichkeit gibt, regulierend in den Bestand des Wolfes einzugreifen, um für die Weidetierhaltung problematische und/oder gegenüber Menschen auffällige Wölfe zu entnehmen. uch geben wir zu bedenken, dass doppelte Zuständigkeiten für Sachverhalte generell zu vermeiden sind. Sie verursachen viel mehr Bürokratie und Kosten. Im konkreten Fall sind sowohl Naturschutzverwaltung als auch Jagdverwaltung für eine Art, den Wolf, zuständig. Unserer Auffassung nach sollte für Arten, die international, europäisch und national dem Naturschutzrecht unterliegen, ausschließlich die Naturschutzverwaltung zuständig sein!
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: Deutscher Jagdverband am 30.06.2024
- Beschreibung: Umsetzung des Vorhabens aus dem Koalitionsvertrag zur Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht (Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes).
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
-
BT-Drs. 21/3546
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):