Regelungsvorhaben
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Gefundene Regelungsvorhaben (15)
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Rollen der einzelnen Säulen der Altersversorgung zu definieren. Die zentralen Fragen gehen weit über das Aufsichtsrecht hinaus: kollektive/individuelle Ausgestaltung, Rolle von Sozialpartnern und Arbeitgebern, Altersversorgungseinrichtungen und andere Anbieter, Garantien (DB/hybrid/DC), Ausgestaltung der Auszahlphase, steuerlicher und sozialabgabenrechtlicher Rahmen. Der Vorschlag der EU-Kommission zielt in Richtung einer EU-Vollharmonisierung und birgt das Risiko der Zerstörung bestehender Strukturen von EbAV . Die Zuständigkeit für Rentenübersichten (pension tracking systems) liegt bei den Mitgliedstaaten. Versuche, über die EbAV II-RL einen EU-Standard für die säulenübergreifende Renteninformationen in der EU zu schaffen, lehnen wir ab.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: In einer EU-Mindestharmonisierung-RL passen u.a. folgende Regelungen überhaupt nicht und sind daher zu löschen: a) Ermächtigungen von EU-Kommission zu delegierten Rechtsakten und von EIOPA zu Leitlinien), b) Viele neue Aufgaben für Aufsichtsbehörden und massive Ausweitung an Berichtspflichten für EbAV, c) Systematische und regelmäßig undifferenzierte Übertragung der Versicherungsregulierung auf EbAV, d) Bestandsübertragungen im Inland (Art. 12a).
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die zusätzlichen Anforderungen bei den zu veröffentlichenden Angaben zu den Grundsätzen der Anlagepolitik (Art. 30; SIPP) sind höchsten für individuelle DC Alterssicherungssysteme und private Produkte angemessen – hier müssen angemessene Differenzierungen erfolgen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: In Deutschland sind bei EbAV u.a. Prognoserechnungen, Stresstests und die ERB als Instrumente des Risikomanagements im Einsatz. Beim vorgeschlagenen Art. 18a geht es jedoch erneut – nach verschiedenen erfolglosen Versuchen – um eine SII-ähnliche Solvenzregulierung für DB EbAV. Die hier vorgeschlagene Regulierung mag für EbAV, die vor wenigen Jahren von französischen Versicherungsunternehmen gegründet wurden und die auch private Produkte anbieten, angemessen sein – nicht aber für deutsche EbAV bzw. deren Trägerunternehmen, die hinter den in Deutschland gegebenen Leistungszusagen stehen und in Zeiten der Niedrigzinsphase auch für ihre Erfüllung gesorgt haben.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: "Die Anforderung, dass ein Unternehmensführungssystem bei einer EbAV eine Compliance-Funktion haben muss (Art. 21 Abs. 4) lehnen wir – auch basierend auf vielen Jahren Erfahrung – weiterhin ab. Neues Proportionalitätsprinzip für EbAV: Für EbAV soll – im Rahmen von Scaling up – das Proportionalitätsprinzip der Versicherer eingeführt werden und damit künftig nur noch auf „der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten“ abgestellt werden (u.a. Art. 21 Abs. 1b). Das Ziel sollte jedoch eine effiziente Organisation von Altersversorgungssystemen sein. Der Verzicht auf „Größe oder Größenordnung sowie interne Organisation“ wird zu unangemessenen Regulierungen führen."
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Viele der in Titel IV vorgesehenen Anforderungen passen maximal für individuelle DC-Systeme und private Produkte – nicht aber für DB und kollektive Systeme. Dies gilt insbesondere für Art. 41a, der zur Information bei „unzureichender“ Wertentwicklung führen soll. Sinnvolle Referenzwerte für DB-Systeme sehen wir nicht. Hier muss zumindest eine angemessene Differenzierung auf nationaler Ebene erfolgen (Streichung der vorgeschlagenen EIOPA-Ermächtigung in Art. 41a). Auch bei den geforderten Informationen in der Auszahlphase in Art. 43 muss die Information zur Art der Auszahlung passen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (2):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Ein regelmäßiger aufsichtlicher Dialog (Art. 49 Abs. 1b und Art. 49a) mit den Einrichtungen ist sinnvoll, doch die Themen und Frequenz sollten nicht in der überarbeiteten EbAV-II Richtlinie vorgegeben werden. Insbesondere sollten die nationalen Aufsichtsbehörden nicht die Aufgaben der EbAV und ihrer Stakeholder übernehmen und/oder für das von der EU-Kommission angestrebte Scaling up zu sorgen.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Dieser Ansatz muss beibehalten werden, damit die Mitgliedstaaten und die nationalen Aufsichtsbehörden bei der aufsichtlichen Regulierung dem in der bAV wichtigen nationalen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen können. Wir lehnen daher den Vorschlag der EU-Kommission ab, für EbAV über delegierte Rechtsakte und EIOPA-Leitlinien (Level-II- und III-Regulierungen) eine EU-Vollharmonisierung einzuführen. Diese nimmt den Mitgliedstaaten und nationalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, die Vielfalt der EbAV und Altersversorgungssystemen angemessen zu regulieren. Ferner halten wir es nicht für angemessen, betriebliche Altersversorgungssysteme, v.a. wenn sie durch Sozialpartner und/oder Trägerunternehmen kollektiv ausgestaltet sind, wie individuelle Finanzprodukte zu regulieren.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
- Stellungnahmen/Gutachten (1):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Beim vorgeschlagenen Verbot für die Mitgliedstaaten, bei DB-Altersversorgungssystemen ergänzende quantitative Kapitalanlagevorgaben zu machen, (Art. 19 Abs. 6) geht es nicht um die Schaffung größerer Anlagemöglichkeiten für EbAV. Zusammen mit den Änderungen in Art. 17, 18, Art. 18a geht es um eine weder sinnvolle noch notwendige Übertragung der Versicherungsregulierung auf EbAV. Im Rahmen einer EU-Mindestharmonisierungs-RL sollten künftig nicht nur für DC-Systeme quantitative Kapitalanlagevorgaben möglich sein
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die vorgeschlagenen Regelungen in Art. 44a bis 44d scheinen aus der Finanzmarktregulierung zu kommen, die Verbraucher vor schlechten Produkten schützen wollen. Diese Welt passt u.E. nicht zu kollektiven Altersversorgungssystemen mit Sozialpartnern und Trägerunternehmen als wichtige Stakeholder und insbesondere nicht zu DB-Zusagen eines haftenden Arbeitgebers. Die hier vorgesehenen Regelungen sollten zumindest auf individuelle DC-Systeme beschränkt werden, in denen der einzelne Versorgungsberechtigte den Anbieter und das Produkt auswählt und allein das Risiko trägt.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die in Art. 21 Abs. 10 vorgesehene Ausweitung von BaFin-Befugnissen lehnen wir ab. Wir sehen generell mit Sorge, dass in zentrale Kompetenzen einer EbAV eingegriffen werden soll, die bisher ausschließlich dem Vorstand und seinen Stakeholdern vorbehalten waren. So sind die Vorgaben zur Auswahl der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans (Art. 21 Abs. 8 und 9) und die Vorgaben für Kostenaufschlüsselungen bei Outsouring (Art. 31 Abs. 5) weder ein Beitrag zur SIU noch zum Bürokratieabbau. Der in Art. 45, 45a und 48 vorgesehene Ausbau an Aufgaben und Ressourcen für Aufsichtsbehörden ist u.E. nicht notwendig. Wir regen dringend eine Kosten-Nutzen-Analyse an, auch vor dem Hintergrund des angestrebten Bürokratieabbaus
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Der EU-Kommission soll die Befugnis übertragen werden, basierend auf EIOPA-Entwürfen technische Durchführungsstandards für die Verfahren, Formate und Vorlagen zu erlassen. Offensichtlich geht es hier EIOPA auch darum, ihr EbAV-Kostenberichtswesen (EIOPA Opinion vom Okt. 2021) in allen Mitgliedstaaten durchzusetzen. Die deutsche Aufsichtsbehörde hatte sich – nach einer Untersuchung bei den EbAV – bewusst gegen die Umsetzung dieser EIOPA-Stellungnahme entschieden. Die von der EU-Kommission angestrebte Ausweitung des EU-Berichtswesens wäre das Gegenteil von Bürokratieabbau, zumal weder EU-Kommission noch EIOPA ein Interesse an für EbAV angemessene Berichtsanforderungen haben. Wir lehnen dieses Vorgehen strikt ab.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die Überwachung der von der EbAV ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten (Art. 50a) muss sich darauf beschränken, was für die EbAV wichtig und kritisch ist.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die Idee der Schaffung einer öffentlicher Website durch die nationalen Aufsichtsbehörde zu allen von EbAV betriebenen Altersversorgungssystemen (Art. 51 Abs. 4) stammt vermutlich aus dem Bereich der privaten Vorsorge, bei der ein Verbraucher einen Anbieter und ein Produkt wählt, und daher ein Marktüberblick hilfreich sein kann. Dies ist aber in der bAV gerade nicht der Fall. Warum sollten Angaben einer Unternehmens-EbAV, die nur für die Altersversorgung des Trägerunternehmens sorgt, veröffentlicht werden? Angesichts der Vielfalt der Systeme und der hier vorgesehenen Angaben haben wir höchste Zweifel, dass so ein sinnvolles und nutzbares Tool entsteht.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):
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- Angegeben von: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. am 26.06.2026
- Beschreibung: Die zu schaffenden Kooperationsplattformen (Art. 55a) scheinen v.a. der angestrebten Stärkung von EIOPA zu dienen. Da uns keine Probleme im Zusammenhang mit dem revidierten Budapester Protokoll bekannt sind, sehen wir keinen Handlungsbedarf des Gesetzgebers.
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Zu Regelungsentwurf:
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BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente - (Eingangszeitraum: 29. November bis 12. Dezember 2025)
-
BT-Drs. 21/3694
(Vorgang)
[alle RV hierzu]
- Betroffene Bundesgesetze (3):