Regelungsvorhaben
Anpassen der Bedingungen der Direktvermarktungspflicht im EEG 2027
Angegeben von:
ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG (R001783)
am
30.09.2026
Beschreibung:
Die Änderung der Zeitpunkte, ab denen für verschiedene Größenklassen von PV-Anlagen eine Direktvermarktung verpflichtend ist, indem die in § 21 Abs. 1 EEG-E befindlichen fixen Kalenderdaten als Fristen für Digitalisierungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 1 MsbG übernommen werden Die Direktvermarktungspflicht sollte stattdessen dann greifen, wenn jene Digitalisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden. Außerdem eine Aufnahme von „Interoperabilität zwischen Netzen und Erzeugungsanlagen“ als zusätzlich technische Mindestanforderung nach § 19 Abs. 3 EnWG, weil auch dies eine Voraussetzung für systemdienliche Direktvermarktung ist.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/7867 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor Zuständiges Ministerium: BMWE [alle RV hierzu] -
Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 470/26 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor Zuständiges Ministerium: BMWE [alle RV hierzu]
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 03.08.2026 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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