Regelungsvorhaben

Anpassen der Bedingungen der Direktvermarktungspflicht im EEG 2027

Angegeben von:
ALDI Nord Holding Stiftung & Co. KG (R002241) am 30.09.2026

Beschreibung:
Die Änderung der Zeitpunkte, ab denen für verschiedene Größenklassen von PV-Anlagen eine Direktvermarktung verpflichtend ist, indem die in § 21 Abs. 1 EEG-E befindlichen fixen Kalenderdaten als Fristen für Digitalisierungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 1 MsbG übernommen werden Die Direktvermarktungspflicht sollte stattdessen dann greifen, wenn jene Digitalisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden. Außerdem eine Aufnahme von „Interoperabilität zwischen Netzen und Erzeugungsanlagen“ als zusätzlich technische Mindestanforderung nach § 19 Abs. 3 EnWG, weil auch dies eine Voraussetzung für systemdienliche Direktvermarktung ist.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 21/7867 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor Zuständiges Ministerium: BMWE [alle RV hierzu]
  2. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 470/26 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor Zuständiges Ministerium: BMWE [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (3)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2609300050 (PDF - 1 Seite)

    Adressatenkreis:

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