Regelungsvorhaben
Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)
Angegeben von:
Verband der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V. (R008219)
am
14.09.2026
Beschreibung:
Erstverträge müssen künftig mindestens 3 Jahre (vor der Promotion) bzw. 2 Jahre (nach der Promotion) laufen. Kurzzeitbefristungen werden damit eingedämmt. Drittmittelbefristungen (§2 Abs. 2) sind erst zulässig, nachdem die Höchstbefristungsdauer der Qualifizierungsbefristung (§2 Abs. 1) ausgeschöpft wurde. Dadurch gelten Familienschutzregelungen künftig auch für drittmittelfinanzierte Stellen. Die Höchstbefristungsdauer verlängert sich um je 2 Jahre für Kinderbetreuung, Behinderung/chronische Erkrankung sowie die Pflege von Angehörigen. Nicht genutzte Befristungszeiten vor der Promotion können nicht mehr in die Postdoc-Phase übertragen werden. Qualifizierungsbefristungen erfordern mindestens ein Viertel der regulären Arbeitszeit.
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 26.05.2026 Federführendes Ministerium: BMFTR [alle RV hierzu]
- Hochschulbildung [alle RV hierzu]
- Wissenschaft, Forschung und Technologie [alle RV hierzu]