Regelungsvorhaben
Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen stärken und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes schützen
Angegeben von:
Deutsche Börse AG (R001339)
am
04.09.2026
Beschreibung:
1. Beschränkung der Definition von nicht-technischen KRITIS-Räumen auf Standorte, deren Funktionen ausschließlich vor Ort erfüllt werden müssen und nicht online durchführbar sind, um das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.
2. Ablehnung der Verwendung von Medienberichterstattung zur Bestimmung kritischer Infrastruktur, da sie nicht mit systemischer Bedeutung korreliert und objektive Indikatoren wie Transaktionsvolumina zuverlässiger sind.
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Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Verordnung zur Bezeichnung kritischer Infrastrukturen (KRITIS-VO) Datum des Referentenentwurfs: 26.05.2026 Federführendes Ministerium: Bundesministerium des Innern (BMI) [alle RV hierzu]
- Bank- und Finanzwesen [alle RV hierzu]
- Datenschutz und Informationssicherheit [alle RV hierzu]
- Digitalisierung [alle RV hierzu]
- Industriepolitik [alle RV hierzu]