Regelungsvorhaben
EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL)
Beschreibung:
Mit Artikel 9,10, Anhang III der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) wird eine erweiterte Herstellerverantwortung zur Implementierung einer vierten Reinigungsstufe in kommunalen Kläranlagen, u.a. für Kosmetikproduktehersteller, eingeführt, die eine Zahlungspflicht für bestimmte Substanzen, die als Mikroschadstoffe eingestuft werden, in einem Kosmetikprodukt auslösen, sofern dieser als Mikroschadstoff eingestufter Stoff weiterhin im Produkt, das in Verkehr gebracht werden soll, genutzt werden soll.
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu]
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SG2608200001 (PDF - 28 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 19.08.2026 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) [alle SG dorthin]
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