Regelungsvorhaben
Im nationalen Wiederherstellungsplan Synergien zur Wasserrahmenrichtlinie nutzen und Antragsberechtigung für Wasserverbände herstellen
Angegeben von:
Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW e.V. (R002739)
am
28.05.2026
Beschreibung:
Die EU-Wiederherstellungsverordnung verpflichtet alle Mitgliedstaaten, geschädigte Ökosysteme bis 2050 wiederherzustellen, z.B. durch schrittweise Renaturierung gewässerbezogener Lebensraumtypen in schlechtem Zustand als auch durch Wiederherstellung von mindestens 25.000 km freifließender Flusskilometer.
In der Verbändeanhörung zum vorgelegten Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans setzt sich die agw dafür ein, dass die EU-Verordnung 1:1 umgesetzt wird und sich daraus positive Effekte und Synergien auch für den Umsetzungsprozess der EU-WRRL ergeben. Auch die Antragsberechtigung der Wasserverbände in resultierenden Förderrichtlinien ist ein Anliegen der agw. Bei der Umsetzung der Maßnahmen sollte übertriebener bürokratischer Aufwand vermieden werden.
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Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Nationaler Wiederherstellungsplan (Entwurf) Datum des Referentenentwurfs: 01.04.2026 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle RV hierzu]
- Artenschutz/Biodiversität [alle RV hierzu]
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Umwelt" [alle RV hierzu]
- Wasserwirtschaft