Regelungsvorhaben
Beibehaltung §19 Strafgesetzbuch
Angegeben von:
Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) (R007166)
am
18.05.2026
Beschreibung:
Die Forderung nach der Absenkung der Strafmündigkeit ist von unterschiedlichen Parteien wieder in die Diskussion gebracht worden. Gemäß § 19 Strafgesetzbuch sind Kinder ab einem Alter von 14 Jahren unter bestimmten Umständen strafmündig und können für ihr Handeln strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Unterhalb dieser Altersgrenze ist davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des eigenen Handelns und damit eine Strafmündigkeit nicht gegeben ist. Anstatt den Fokus auf Bestrafung zu legen, muss stattdessen an den Ursachen angesetzt werden. Kinder und Jugendliche brauchen wirksame Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, um sie in ihrer Entwicklung – und damit auch im Erlangen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – zu unterstützen.
- Familienpolitik [alle RV hierzu]
- Kinder- und Jugendpolitik [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung" [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 06.03.2025 an:
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Bundestag
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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Gremien [alle SG dorthin]
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Organe [alle SG dorthin]
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