Regelungsvorhaben

Anpassung der Vorschriften zur Auslagerungsfähigkeit von AML-Aufgaben in Art. 18 AML-Verordnung

Angegeben von:
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. (R002090) am 11.05.2026

Beschreibung:
Wir setzen uns dafür ein, dass der Katalog der nicht auslagerungsfähigen AML-Aufgaben so angepasst wird, dass die Vollauslagerung der AML-Funktion, zum Beispiel an zentrale Verbunddienstleister, möglich bleibt. Dies könnte z. B. umgesetzt werden, indem (1) die Nichtauslagerungsfähigkeit von Aufgaben von vornherein nur für den Fall einer Qualitätsverschlechterung durch die Auslagerung vorgesehen wird, (2) eine Ausnahme von der Nichtauslagerungsfähigkeit für zentrale Verbunddienstleister vorgesehen wird bzw. soweit sich durch die Auslagerung die Qualität der Aufgabenerfüllung verbessern lässt oder (3) indem eine Ausnahme für kleine Institute geschaffen wird, für die nur eine Vollauslagerung der Geldwäschefunktion in Betracht kommt.

Betroffene Interessenbereiche (3)

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