Regelungsvorhaben
Herausnahme angebl. grundsätzlich nicht vor Wölfen schützbarer Geländeformen aus Neufassung BJagdG
Angegeben von:
BUND Naturschutz in Bayern e.V. (R001629)
am
02.03.2026
Beschreibung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass „in manchen Regionen ein präventiver Herdenschutz aufgrund der geografischen Gegebenheiten, wie z. B. Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Einsprungmöglichkeiten oder Lage an Gewässern, nicht möglich oder nicht zumutbar“ sei. Den „zuständigen Behörden“ soll daher erlaubt werden, pauschal ganze „Weidegebiete (zu) bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig“ ist (§22d Abs. 4 Satz. 3). In der Folge könnte bspw. der gesamte Alpenraum zur Abschusszone für Wölfe erklärt werden, unabhängig vom Erhaltungszustand. Diese pauschale und vage Definition soll aus dem Entwurf entfernt werden.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/3546 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Zuständiges Ministerium: BMLEH [alle RV hierzu]
- Artenschutz/Biodiversität [alle RV hierzu]
- Land- und Forstwirtschaft [alle RV hierzu]
- Tierschutz [alle RV hierzu]