Regelungsvorhaben
Begriffliche Klarstellungen und Anerkennung der EfB-Zertifizierung im Rahmen der EHV 2030
Angegeben von:
BAV - Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e. V. (R000598)
am
03.02.2026
Beschreibung:
Nachdem am 6. März 2025 das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in Kraft getreten ist, sind nunmehr auf Grundlage dieser TEHG-Novelle noch ausgestaltende Regelungen für den Vollzug des novellierten TEHG erforderlich. Diese werden durch eine Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) geregelt.
Der BAV setzt sich für eine geprüfte, aber nicht neu erfundene Nachweisführung ein, die die energetische Altholzverwertung als Bestandteil der Kreislaufwirtschaft stärkt und zugleich einen verhältnismäßigen Vollzug des Emissionshandels ermöglicht.
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Referentenentwurf:
Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Emissionshandelsverordnung 2030 an das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 (Emissionshandelsverordnung 2030) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 16.01.2026 Federführendes Ministerium: BMUKN [alle RV hierzu]
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu]
- EU-Gesetzgebung [alle RV hierzu]
- Klimaschutz [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 30.01.2026 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]
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