Regelungsvorhaben
SGB VI Anpassungsgesetz
Angegeben von:
Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (R000989)
am
17.12.2025
Beschreibung:
Zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren durch Digitalisierung und Automatisierung streben die Sozialversicherungsträger die Nutzung der Identifikationsnummer (IDNr) als bereichsübergreifendes Ordnungsmerkmal an. Die Vorteile einer stärkeren Nutzung der IDNr bestehen darin, dass eine eindeutige Identifikation natürlicher Personen, eine Vermeidung von Dubletten und Fehlern, eine Automatisierung und Effizienzsteigerung, sowie eine Verbesserung der Datenqualität und Bürgerfreundlichkeit ermöglicht werden. Aktuell darf die IDNr jedoch nur eingeschränkt verwendet werden, primär für Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz. Darüber hinaus ist eine Verarbeitung der IDNr lediglich dann zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person eingewilligt hat.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 21/1858 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) Zuständiges Ministerium: BMAS [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung" [alle RV hierzu]