Regelungsvorhaben

Erfordernis eines 4-Augen-Prinzips durch zwei fachkundige Medizinische Technologinnen bzw. Technologen in der Radiologie (MTR) in der Teletherapie

Angegeben von:
Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA (R000250) am 15.12.2025

Beschreibung:
Damit bleibt als Fazit festzuhalten, dass ein gesetzeskonformer, sicherer und qualitätsgesicherter Betrieb der Teletherapie ausschließlich dann gewährleistet ist, wenn jeder-zeit zwei fachkundige MTR oder eine MTR mit einer Person nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 MTBG im Sinne des 4-Augen-Prinzips an der Anlage tätig sind. Dies ergibt sich zwingend aus den gesetzlichen Vorgaben nach § 14 StrlSchG, § 145 StrlSchV, § 5 MTBG (Vorbehaltstätigkeiten), § 6b MTBG (Ausnahmen Vorbehaltstätigkeiten) und den Personalvorgaben des BMUKN (2025). Damit ist folglich die Anwendung eines reduzierten oder fachfremden Personalmodells aus unserer Sicht rechtlich ausgeschlossen und sicherheitstechnisch unvertretbar.

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (3)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2512050001 (PDF)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 02.12.2025 an:

      • Bundesregierung

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