Regelungsvorhaben
Bei der Modernisierung und Digitalisierung der FKS kleinbetriebliche Strukturen nicht vernachlässigen
Angegeben von:
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) (R002265)
am
29.09.2025
Beschreibung:
Die Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes in § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG-E wird begrüßt.
Die klarstellende Herausnahme des Fleischerhandwerks aus dem SchwarzArbG gem. § 2a Abs. 1 Nr. 9 ist positiv. Der risikobasierte Prüfansatz nach § 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E darf nicht zulasten kleinbetrieblicher Strukturen im Handwerk gehen. Die Rolle der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien bei der Zusammenarbeit mit der FKS ist zu stärken. Die Handwerkskammern sind als neue Zusammenarbeitsbehörden im SchwarzArbG aufzunehmen, um einen besseren Datenaustausches mit der FKS zu erzielen.
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Bundesrats-Drucksachennummer:
BR-Drs. 361/25 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu]
- Handwerk [alle RV hierzu]
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SG2509270031 (PDF - 10 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 15.07.2025 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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