Regelungsvorhaben

Änderung §14 KRITIS-DachG von einer verpflichtenden Nutzung des IT-Sicherheitsstandards zur optionalen Nutzung.

Angegeben von:
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein (R000916) am 16.09.2025

Beschreibung:
Der DVGW schlägt für den Sektor Wasser eine Änderung des § 14 Absatz 2 Satz 2 KRITIS-DachG vor. In Absatz 2 Satz 2 sprechen wir uns dafür aus, das Wort "sollen" durch das Wort "können" zu ersetzen. Darüber hinaus ist der Verweis auf § 30 Absatz 10 des BSI-Gesetzes zu korrigieren. Um klarzustellen, dass – da, wo sinnvoll – ein vom BSI bereits anerkannter branchenspezifischer IT-Sicherheitsstandard auch als Grundlage eines branchenspezifischen Resilienzstandards gemäß KRITIS-Dachgesetz genutzt werden kann, aber nicht überall möglich ist, muss die Möglichkeit bestehen, einen davon unabhängigen branchenspezifischen Resilienzstandard gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 KRITIS-Dachgesetz zu erstellen.

Zu Regelungsentwurf

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2509160004 (PDF - 2 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 03.09.2025 an:

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