Regelungsvorhaben
Änderung §14 KRITIS-DachG von einer verpflichtenden Nutzung des IT-Sicherheitsstandards zur optionalen Nutzung.
Angegeben von:
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein (R000916)
am
16.09.2025
Beschreibung:
Der DVGW schlägt für den Sektor Wasser eine Änderung des § 14 Absatz 2 Satz 2 KRITIS-DachG vor.
In Absatz 2 Satz 2 sprechen wir uns dafür aus, das Wort "sollen" durch das Wort "können" zu ersetzen. Darüber hinaus ist der Verweis auf § 30 Absatz 10 des BSI-Gesetzes zu korrigieren.
Um klarzustellen, dass – da, wo sinnvoll – ein vom BSI bereits anerkannter branchenspezifischer IT-Sicherheitsstandard auch als Grundlage eines branchenspezifischen Resilienzstandards gemäß KRITIS-Dachgesetz genutzt werden kann, aber nicht überall möglich ist, muss die Möglichkeit bestehen, einen davon unabhängigen branchenspezifischen Resilienzstandard gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 KRITIS-Dachgesetz zu erstellen.
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 01.09.2025 Federführendes Ministerium: BMI [alle RV hierzu]
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 03.09.2025 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium des Innern (BMI) [alle SG dorthin]
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