Regelungsvorhaben

Hinweis

Dies ist eine historische Version des Regelungsvorhabens. Das Regelungsvorhaben wurde inzwischen aktualisiert.

Zum aktuellen Regelungsvorhaben

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Auch kleineren Organisationen ermöglichen, ein Antidiskriminierungsverband nach § 23 AGG zu werden

Angegeben von:
Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V. (R007584) am 10.09.2025

Beschreibung:
Verbände, die zu bisher gesetzlich nicht erfassten Diskriminierungskategorien tätig sind, arbeiten oft auf rein ehrenamtlicher Basis, da viele Förderprogramme an die in § 1 AGG genannten Kategorien gekoppelt sind. Sie haben dadurch nicht die Ressourcen, in großem Umfang in die Mitgliedergewinnung und -verwaltung zu investieren, und können somit nicht die erforderlichen Mitgliederzahlen vorweisen, um Unterstützung leisten zu dürfen. Damit können sie selbst dann nicht für die Betroffenen tätig werden, wenn die Finanzierung des Verfahrens z.B durch einen Rechtshilfefonds abgedeckt ist. Wir fordern daher, dass die Anforderungen an einen Antidiskriminierungsverband hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder gesenkt werden.

Betroffene Interessenbereiche (5)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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