Regelungsvorhaben
Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren
Angegeben von:
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. (R002090)
am
28.07.2025
Beschreibung:
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden.
Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt
Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens
Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
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Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Datum des Referentenentwurfs: 09.07.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
- Zivilrecht [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 24.07.2025 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 27.11.2025 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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