Regelungsvorhaben

Hinweis

Dies ist eine historische Version des Regelungsvorhabens. Das Regelungsvorhaben wurde inzwischen aktualisiert.

Zum aktuellen Regelungsvorhaben

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Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren

Angegeben von:
Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. (R000654) am 25.07.2025

Beschreibung:
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

Zu Regelungsentwurf

  1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
    Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Datum des Referentenentwurfs: 09.07.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2507250021 (PDF - 4 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 24.07.2025 an:

      • Bundesregierung

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