Regelungsvorhaben

Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren.

Angegeben von:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (R001458) am 25.07.2025

Beschreibung:
Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

Zu Regelungsentwurf

  1. Referentenentwurf:
    Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 09.07.2025 Federführendes Ministerium: BMJV [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (2)

  1. SG2507250006 (PDF - 4 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 24.07.2025 an:

      • Bundesregierung

  2. SG2511270011 (PDF - 4 Seiten)

    Adressatenkreis:

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