Regelungsvorhaben
Verantwortlichkeiten bei der Drohnendetektion an Flughäfen
Angegeben von:
Fraport AG (R002573)
am
21.07.2025
Beschreibung:
Die Fraport AG nimmt Stellung zur Verantwortung der verschiedenen Systempartner im Luftverkehr im Hinblick auf die Drohnendetektion. Dabei werden sowohl ICAO- als auch EU-/EASA-Regelwerke sowie nationale Gesetze – insbesondere § 45 LuftVZO – mit Bezug auf die Drohnendetektion analysiert. Die Fraport AG macht deutlich, dass Flughäfen bei der Wahrnehmung von Drohnensichtungen Mitwirkungspflichten zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flughafenbetriebs haben. Allerdings ergibt sich weder aus internationalen noch aus nationalen Regelungen eine Verpflichtung der Flughäfen zur aktiven Detektion von Drohnen. Infolgedessen besteht für Flughäfen mangels rechtlicher Verpflichtung auch keine Pflicht zur Kostentragung im Zusammenhang mit der Drohnendetektion.
- Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit" [alle RV hierzu]
- Verkehrsinfrastruktur [alle RV hierzu]