Regelungsvorhaben
Eindeutige Anwendung von § 173 IV 4 ZPO auf § 321a II 1 ZPO bei Online-Verfahren
Angegeben von:
Christoph Köpernick M.Sc. (R006917)
am
20.06.2025
Beschreibung:
Damit bei Online-Verfahren der § 173 IV 4 ZPO eindeutig Anwendung auf § 321a II 1 ZPO finden kann, muss in einem § 11xx ZPO-E Abweichendes bestimmt werden. Bei Online-Verfahren gibt es immer einen 'Zustellnachweis', da technisch nicht zwischen formloser Mitteilung und förmlicher Zustellung unterschieden wird. Die Gründe für die bisherige Kenntnisnahme-Lösung (vgl. Anhörungsrügengesetz, 2004) fallen bei Online-Verfahren weg. Bei Online-Verfahren soll die Rügefrist mit Zustellung beginnen.
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Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit Datum des Referentenentwurfs: 13.06.2025 Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP) [alle RV hierzu]
- Zivilrecht [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 17.06.2025 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) [alle SG dorthin]
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