Regelungsvorhaben
Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet Doggerbank (NSGDgbV)
Angegeben von:
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Bremen e.V. (R004055)
am
20.06.2025
Beschreibung:
Laut § 5 Abs. 2 NSGDgbV sind Projekte im Naturschutzgebiet Doggerbank grundsätzlich zulässig, außer ihre Unzulässigkeit wird nachgewiesen. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sieht im Gegensatz dazu eine grundsätzliche Unzulässigkeit mit Erlaubnisvorbehalt für Projekte vor. § 5 Abs. 2 muss entsprechend angepasst werden.
Konkret: Projekte im Naturschutzgebiet Doggerbank müssen in Konformität mit der EU FFH-Richtlinie in der NSGDgbV als grundsätzlich unzulässig gelten.
- Sonstiges im Bereich "Umwelt" [alle RV hierzu]