Regelungsvorhaben

Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet Doggerbank (NSGDgbV)

Angegeben von:
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Bremen e.V. (R004055) am 20.06.2025

Beschreibung:
Laut § 5 Abs. 2 NSGDgbV sind Projekte im Naturschutzgebiet Doggerbank grundsätzlich zulässig, außer ihre Unzulässigkeit wird nachgewiesen. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sieht im Gegensatz dazu eine grundsätzliche Unzulässigkeit mit Erlaubnisvorbehalt für Projekte vor. § 5 Abs. 2 muss entsprechend angepasst werden. Konkret: Projekte im Naturschutzgebiet Doggerbank müssen in Konformität mit der EU FFH-Richtlinie in der NSGDgbV als grundsätzlich unzulässig gelten.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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