Regelungsvorhaben
Selbständige bei der Erhebung der Sozialbeiträge nicht schlechter stellen als Arbeitnehmer
Angegeben von:
Bundesverband Direktvertrieb Deutschland (BDD) e.V. (R000337)
am
09.04.2025
Beschreibung:
Bei der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterscheiden sich die Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer. Während bei Arbeitnehmern ausschließlich der Bruttolohn aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage herangezogen wird und der Arbeitgeber die Beiträge zur Hälfte übernimmt, werden bei Selbständigen sämtliche Einkunftsarten wie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Zudem müssen Selbständige die Beiträge in voller Höhe selbst tragen. Beitragsermäßigungen, wie sie für geringverdienende Arbeitnehmer im Übergangsbereich bei einem monatlichen Entgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro vorgesehen sind, gelten für Selbständige nicht.
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu]
- Rechtspolitik [alle RV hierzu]
- Status der Selbständigen
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SG2504090018 (PDF - 12 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 02.04.2025 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP) [alle SG dorthin]
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin]
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