Regelungsvorhaben

Hinweis

Dies ist eine historische Version des Regelungsvorhabens. Das Regelungsvorhaben wurde inzwischen aktualisiert.

Zum aktuellen Regelungsvorhaben

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Anpassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Angegeben von:
Deutsche Post AG (R001114) am 02.04.2025

Beschreibung:
Passus 1999/62/EG (7 ga (6)) der EU-Richtlinie 2022/362 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 vom 24. Februar 2022 ermöglicht, auf Straßenabschnitten, auf denen Fahrzeuge nachweislich ohne CO2-Emissionen betrieben werden, ermäßigte Gebühren gemäß CO2-Emissionsklasse 5 zu erheben. Auf anderen Straßenabschnitten werden für dieses Fahrzeug dann die Gebühren der CO2-Emissionsklasse 1 erhoben. Im 3. Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2023 wurde keine differenzierte Mauterhebung für nach CO2-frei gefahrene Straßenabschnitte vorgenommen. Diese Möglichkeit sollte in das Bundesfernstraßenmautgesetz aufgenommen werden.

Betroffene Interessenbereiche (9)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2503310347 (PDF - 3 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 13.03.2025 an:

    • Versendet am 13.03.2025 an:

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