Regelungsvorhaben

Beibehaltung homöopathischer Arzneimittel in der GKV

Angegeben von:
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (R001463) am 03.12.2024

Beschreibung:
Homöopathische Arzneimittel müssen als Satzungsleistungen beibehalten werden. Homöopathische Mittel dürfen nicht ungerechtfertigt anders als andere verschreibungsfreie Arzneimittel behandelt werden. Rund 62 % der Bevölkerung wünschen eine GKV-Erstattung für Homöopathika, was die Notwendigkeit unterstreicht. Der Zugang zu Satzungsleistungen muss gewahrt bleiben, um negativen Folgen wie der verstärkten Inanspruchnahme privater Krankenversicherungen vorzubeugen und so bedarfsgerechte Ansätze zu erhalten. Der Ausschluss homöopathischer Arzneimittel würde die Versicherten erheblich benachteiligen. Daher müssen sie in die Satzungsleistungen der GKV integriert bleiben.

Betroffene Interessenbereiche (3)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (2)

  1. SG2412030001 (PDF - 2 Seiten)

    Adressatenkreis:

  2. SG2412030003 (PDF - 1 Seite)

    Adressatenkreis:

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