Regelungsvorhaben

Weiterentwicklung des Paragrafen § 130b SGB V im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes

Angegeben von:
Almirall Hermal GmbH (R002602) am 18.09.2024

Beschreibung:
§ 130b Absatz 2 Satz 1 SGB V sieht vor, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung über den Erstattungsbetrag auch Regelungen zur Anerkennung des Arzneimittels als bundesweite Praxisbesonderheit treffen sollen. Gemäß geltendem Recht ist dies bisher auf Arzneimittel beschränkt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen festgestellt hat. Wir möchten uns dafür einsetzen, dass diese Regelung auf Arzneimittel ausgeweitet wird, für die der Gemeinsame Bundesausschuss keinen Zusatznutzen festgestellt hat, bei denen aber die Vereinbarung einer bundesweiten Praxisbesonderheit unter wirtschaftlichen Versorgungsgesichtspunkten sinnvoll sein kann.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 234/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG) Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (3)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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