Regelungsvorhaben

Beibehaltung der Regelung in § 12 BauSparkG (Vertrauensmann)

Angegeben von:
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (R001752) am 16.09.2024

Beschreibung:
Wir setzen uns dafür ein, dass die Funktion der Vertrauensperson nach § 12 BauSparkG beibehalten wird.

Zu Regelungsentwurf

  1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen Federführendes Ministerium: Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2410150012 (PDF - 6 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 13.09.2024 an:

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