Regelungsvorhaben

Aufsichtsstruktur nach Art. 37 EU-Datengesetz und die Frage, welche Aufsichtsbehörde für den Automobilbereich in Frage kommt

Angegeben von:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) (R002184) am 30.07.2024

Beschreibung:
Der EU-Data Act verpflichtet die Mitgliedsstaaten bei gewissen Aspekten rechtliche Vorkehrungen im nationalen Recht umzusetzen. Hierzu zählt insbesondere der Aspekt der Einsetzung von Aufsichtsbehörden und Datenkoordinatoren. Der ADAC setzt sich für eine verbraucherfreundliche Umsetzung des EU-Data Acts ein. Hierfür ist eine verbraucherzentrierte und durchsetzungsstarke Umsetzung bei etwaigen Verstößen elementar. Neben der als mögliche sektrorübergreifende Aufsichtsbehörde eingesetzten BNetzA könnte auch das Kraftfahrt-Bundesamt im Sinne einer entsprechenden Umsetzung im Automobilbereich eine wichtige Rolle spielen.

Betroffene Interessenbereiche (2)

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