Regelungsvorhaben

Ablehnung des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG), da bestehende funktionierende Apothekennotdienststrukturen damit ausgehöhlt werden

Angegeben von:
Landesapothekerverband Baden-Württemberg e.V. (R000628) am 22.07.2024

Beschreibung:
Die bestehende flächendeckende Notdienstregelung der Apotheken soll verändert werden. Sog. Pseudoapotheken, die nicht die Vorgaben nach der ApBtrVO erfüllen müssen,sollen auf dem Gelände von Notfallpraxen angesiedelt werden. Notdienstpraxen soll ein Dispensierrecht für AM eingeräumt werden. Damit wird das bislang bestehende und von den zust. Aufsichtsbehörden organisierte Notdienstnetz der Apotheken ausgehöhlt. Ein Dispensierrechtes der Notdienstärzte höhlt bestehende Sicherheits- und Wirtschaftlichkeitsregelungen aus (Securpharm, Preisbindung, Rabattverträge etc.). Insbes. fordern wir die Streichung von folgenden neu eingefügte Vorschriften: § 123 Abs.5 SGB V; §§ 12 b, 20 Abs. 4 ApoG; §§ 1a Abs. 19 , 4 Abs.5, 23 Abs.1 ApBetrO; §43 Abs.3 b AMG

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 379/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu]

    Zuvor:
    Referentenentwurf (BMG): Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG) (Vorgang)
  2. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/13166 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu]

    Zuvor:
    Referentenentwurf (BMG): Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG) (Vorgang)

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (4)

Nach oben blättern