Regelungsvorhaben
Anspruch auf Sprachmittlung im SGB V verankern
Angegeben von:
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. (R002086)
am
28.06.2024
Beschreibung:
Der Anspruch auf Sprachmittlung muss für alle Gesundheitsleistungen gelten, die im GKV-Leistungskatalog geführt werden. Auch Menschen, die Anspruch auf gesundheitliche Leistungen nach dem AsylbLG haben, benötigen einen gesicherten Anspruch auf Sprachmittlung in der gesundheitlichen Versorgung. Langfristig ist der Anspruch auf Sprachmittlung übergreifend im SGB I/ SGB X zu verankern.
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]