Regelungsvorhaben

Gülle-vergärende Anlagen vom Anwendungsbereich des Anhang 23 Biologische Behandlung von Abfällen AbwV ausnehmen

Angegeben von:
Fachverband Biogas e.V. (R002106) am 28.06.2024

Beschreibung:
Anlagen, die Gülle als tierisches Nebenprodukt mit-/vergären, müssen vom Anwendungsbereich des novellierten Anhang 23 AbwV ausgenommen werden. Ansonsten würde dies eine Ungleichbehandlung zur Landwirtschaft darstellen und wäre ein weiteres Hemmnis für die politisch gewollte Güllevergärung, um Methanemissionenin der Landwirtschaft zu verringern.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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