Regelungsvorhaben

Aufbewahrungsfristen im Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Angegeben von:
bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (R001696) am 27.06.2024

Beschreibung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für Erziehungshilfe- und Heimakten sollten angepasst werden. Für Heime sollte eine Regelung in § 47 SGB VIII erfolgen. Für ambulante Leistungen sollte in § 9b Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bestimmt werden, dass die Erziehungshilfeakten 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres der leistungsempfangenden Person aufzubewahren sind.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundesrats-Drucksachennummer:
    BR-Drs. 368/24 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) [alle RV hierzu]

    Zuvor:
    Referentenentwurf (BMFSFJ): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (Vorgang)
  2. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/13183 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) [alle RV hierzu]

    Zuvor:
    Referentenentwurf (BMFSFJ): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (Vorgang)

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2406200192 (PDF - 2 Seiten)

    Adressatenkreis:

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