Regelungsvorhaben

Interessenvertretung für leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur sowie auf Möglichkeiten geräuscharmer Mobilität (TA Lärm)

Angegeben von:
ALDI Nord Holding Stiftung & Co. KG (R002241) am 27.06.2024

Beschreibung:
Die Zugänglichkeit von Ladepunkten muss unabhängig von den Öffnungszeiten eines Standorts möglich sein. Dafür braucht es rechtssichere Grundlagen zu haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben sowie Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG. Verkehre von und zu Ladepunkten i. S. v. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen (Lärmemissionen) unberücksichtigt bleiben. Die Anlieferung von Waren sollte bei der Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auch während der Tageszeiten mit erhöhter Geräuschempfindlichkeit ermöglicht werden ohne Bedarf für eine Einzelfallprüfung an jedem einzelnen Verkaufsstandort. Außerdem sollten Maßnahmen des passiven Lärmschutzes als geeignetes Vorsorge- und Schutzinstrument anerkannt werden.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (2)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (3)

  1. SG2406270007 (PDF - 2 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 01.03.2024 an:

      • Bundesregierung

  2. SG2406270008 (PDF - 2 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 01.03.2024 an:

      • Bundesregierung

  3. SG2609300135 (PDF - 2 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 13.03.2026 an:

      • Bundestag

      • Bundesregierung

        • Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) [alle SG dorthin]

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