Regelungsvorhaben

Verherrlichende und verharmlosende Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren verbieten

Angegeben von:
Welttierschutzgesellschaft e.V. (R000321) am 27.06.2024

Beschreibung:
Tiere sollten in den Paragraphen 131 StGB aufgenommen werden, der bereits die Darstellung, Verbreitung sowie das Anbieten und Bewerben von schwerwiegender Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen unter Strafe, wie folgt: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Inhalt, der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen, menschenähnliche Wesen oder Tiere in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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