Regelungsvorhaben

Umsetzungsgesetz zur Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II)

Angegeben von:
ProTect Versicherung Aktiengesellschaft (R005321) am 26.06.2024

Beschreibung:
Aufzeigen des Widerspruchs zwischen der in der EU-Verbraucherkreditrichtlinie festgelegten Regelung hinsichtlich des Abschlusses von Restkreditversicherungen mit dem ab Januar 2025 geltenden Recht (§ 7a VVG und § 492a BGB). Diese Regelungen sind mit dem ins deutsche Recht umzusetzenden europäischem Recht für Verbraucher*innen (Verbraucherkreditrichtlinie; CCD II) nicht in Einklang zu bringen.

Betroffene Interessenbereiche (2)

Nach oben blättern