Regelungsvorhaben

Sicherstellungszuschlag gem. § 136c Abs. 3 SGB V

Angegeben von:
Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V. (R001123) am 26.06.2024

Beschreibung:
1. Der G-BA definiert die Anforderungen in der Regelung zu einem gestuften System der Notfallstrukturen, die von Sicherstellungshäusern nur optional erbracht werden müssen, z. B. die Art und Anzahl der Intensivkapazitäten, Einschränkg. bei der 24/7-Versorgung und der Vorhaltg. und Qualif. v. Personal. Die Länder können hiervon zur Sicherstellung einer flächendeckenden Notfallversorgung abweichen. 2. § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG: Streichung „die aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs“ 3. Ergänzung des § 115 g SGB V (Entwurf KHVVG) für „Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, welche stationäre Leistungen der Leistungsgruppen AllgINN und AllgCHI erbringen und zur Versorgung von Notfällen geeignet sind, um eine Beschreibung der Teilnahme an einer – integrierten – Notfallversorgung“

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/11854 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (2)

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