Regelungsvorhaben
Wolf
Angegeben von:
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) (R002188)
am
25.06.2024
Beschreibung:
Nach Auffassung der FN sollte § 43 a BuNatschG geändert werden, um den Anhang 1 e zu Art 16 aus der EU-FFH-RL (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)) in nationales Recht umzusetzen. Danach ist unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Dazu muss der Wolf aus Anhang IV herausgenommen und in Anhang III oder V aufgenommen werden.
- Tierschutz [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 06.06.2024 an:
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Bundestag
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Gremien [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) [alle SG dorthin]
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