Regelungsvorhaben

Anpassung des §20h SGB V an mehrstufige Ehrenamtsorganisationen

Angegeben von:
Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e. V. (R002519) am 25.06.2024

Beschreibung:
Mehrstufige Verbände (Ortsverein, Regionalverein, Landesverband, Bundesverband) wie der BApK benötigen diese Stufigkeit, um gemäß der kommunalen, föderalen und Bundes-Strukturen partizipieren zu können und die besonderen Belange der Angehörigen von psychisch erkrankten Menschen zu vertreten. Die letzte Änderung der Interpretation des §20h führt dazu, dass der Länder- und Bundesebene, die nicht eigenwirtschaftlich tätig werden, keine ausreichenden Eigenmittel zur Partizipation zur Verfügung stehen. Ziel ist eine Anpassung des §20h an die realen Selbsthilfestrukturen.

Betroffene Interessenbereiche (4)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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