Regelungsvorhaben
Anpassung des §20h SGB V an mehrstufige Ehrenamtsorganisationen
Angegeben von:
Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e. V. (R002519)
am
25.06.2024
Beschreibung:
Mehrstufige Verbände (Ortsverein, Regionalverein, Landesverband, Bundesverband) wie der BApK benötigen diese Stufigkeit, um gemäß der kommunalen, föderalen und Bundes-Strukturen partizipieren zu können und die besonderen Belange der Angehörigen von psychisch erkrankten Menschen zu vertreten. Die letzte Änderung der Interpretation des §20h führt dazu, dass der Länder- und Bundesebene, die nicht eigenwirtschaftlich tätig werden, keine ausreichenden Eigenmittel zur Partizipation zur Verfügung stehen. Ziel ist eine Anpassung des §20h an die realen Selbsthilfestrukturen.
- Gesundheitsförderung [alle RV hierzu]
- Gesundheitsversorgung [alle RV hierzu]
- Pflege [alle RV hierzu]
- Rechte von Menschen mit Behinderung [alle RV hierzu]