Regelungsvorhaben
§ 65 SGB V als Finanzierungsweg für eine anonyme Beratung
Angegeben von:
krisenchat gemeinnützige GmbH (R005460)
am
20.06.2024
Beschreibung:
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden in der Regel personenbezogen
abgerechnet und erfordern deshalb den Nachweis eines Versicherungsverhältnisses durch Vorlage
der Krankenversicherungskarte beim Gesundheitsdienstleister. Anonyme Leistungen wie die von
krisenchat sind gerade aufgrund ihrer Niedrigschwelligkeit bei Nutzer:innen populär. Eine mögliche
Abrechnung der Leistung von krisenchat könnte analog dem § 65d SGB V (Förderung besonderer
Therapieeinrichtungen zur anonymen Behandlung von Menschen mit pädophiler Sexualstörung)
oder § 65e SGB V (Förderung von Krebsberatungsstellen) geschehen.
- Familienpolitik [alle RV hierzu]
- Gesundheitsförderung [alle RV hierzu]
- Kinder- und Jugendpolitik [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 14.03.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Versendet am 05.04.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle SG dorthin]
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Versendet am 05.04.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
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Versendet am 08.04.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP) [alle SG dorthin]
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