Regelungsvorhaben
Klarstellung hinsichtlich der Erbringung von Nebenleistungen i.S.d. § 5 RDG
Aktiv vom 20.06.2024 bis 21.10.2025
Angegeben von:
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (R000177)
am
20.06.2024
Beschreibung:
Wir halten eine klarstellende Formulierung für zwingend notwendig, damit den Lohnsteuerhilfevereinen die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich erlaubten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht durch das Steuerberatungsgesetz verwehrt bleiben.
Aus diesem Grund schlagen wir vor, § 18 Abs. 1 Nummer 3 StBerG-E wie folgt neu zu fassen
3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie der Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG oder anderer Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, besteht.
-
Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/8669 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe Zuständiges Ministerium: BMF [alle RV hierzu]
- Öffentliches Recht [alle RV hierzu]