Regelungsvorhaben
Bürokratieabbau: Einführung eines Dauerprämienantrags bei der Wohnungsbauprämie
Angegeben von:
Verband der Privaten Bausparkassen e.V. (R000755)
am
19.06.2024
Beschreibung:
Nach § 4 Abs. 2 des Wohnungsbauprämiengesetzes (WoPG) ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Sparjahr folgt, bei dem Unternehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Sparer anstelle der jährlichen Beantragung wahlweise auch einmalig einen sog. „Dauerprämienantrag“ – entsprechend dem sog. „Dauerzulageantrag“ nach § 89 Abs. 1a EStG bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen – stellen können.
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
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