Regelungsvorhaben
Änderung des Cyber Resilience Act
Angegeben von:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (R001458)
am
19.06.2024
Beschreibung:
Der CRA hat einen sehr weiten Anwendungsbereich. In Artikel 2 sind aber bereits Ausnahmen für bestimmte Bereiche vorgesehen, wenn durch sektorale Regelungen das gleiche Schutzniveau wie im CRA erreicht wird. „Digitale Produkte“ von Banken sollten auch aus dem Anwendungsbereich entweder im CRA selbst oder mittels delegierter Rechtsakte explizit herausgenommen werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden. Das geforderte Schutzniveau für Produkte mit digitalen Elementen ist aufgrund der sektoralen Cybersicherheitsregulierung (DORA) bereits erfüllt.
- Cybersicherheit [alle RV hierzu]